7 - Einheit 7 (Zusatzübung § 28 StGB) [ID:42701]
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Ja, herzlich willkommen zu einer kleinen Zusatzübung. Ihr fragt euch vielleicht,

hey, warum macht der Johannes jetzt hier eine Zusatzübung? Wir haben doch schon genug

Strafrecht. Das ist natürlich nicht richtig. Man kann nie genug Strafrecht haben. Aber jetzt

mal losgelöst vom Lehrplan habe ich heute in der Übung gemerkt, dass mit diesem 28 STGB doch das

ein oder andere Problem im Verständnis gibt. Deshalb habe ich mal in meinen alten Unterlagen

gekramt und habe ein bisschen was gefunden, was ich nochmal neu aufarbeiten und neu ansprechen konnte.

Und jetzt gibt es hier eine Zusatzübung zu verschiedenen Konstellationen im Zusammenhang

mit § 28 StGB und den Mordmerkmalen. Ihr werdet dabei auf der Präsentation verschiedene

Nummern sehen. Ihr werdet sehen, dass die Nummern nicht unbedingt durchgängig sind. Das hängt damit

zusammen, dass das verschiedene Fallkonstellationen aus einem Übersichtsblatt sind. Und dieses

Übersichtsblatt weiß ich jetzt stand zu dem Zeitpunkt, in dem ich dieses Video mache, nicht

ob euch dieses Übersichtsblatt noch zur Verfügung gestellt wird. Ich werde da auf jeden Fall intern

nachhaken, ob wir das machen können. Wenn nicht, ist aber auch nicht tragisch, denn ich habe zu

jeder dieser Konstellationen einen Sachverhalt gebastelt und habe einige der Konstellationen

aufgegriffen. Und auch ohne dieses Übungsblatt zu kennen, versteht man worum es geht. Dafür sind

die Sachverhalte ja da und ich warne euch gleich mal vor, die Sachverhalte könnten vielleicht ein

ganz kleines bisschen nerdy werden in verschiedene Richtungen, aber vielleicht könnt ihr euch dann

die Fallkonstellationen ja hoffentlich besser merken. Und wir fangen schon mal gleich an mit

dem ersten Fall, mit der ersten Fallkonstellation. Und zwar ist das eine Anlehnung an diverse

Verschwörungstheorien und diese konkrete Verschwörungstheorie, die geht davon aus,

dass JFK, also der US-amerikanische ehemalige Präsident in Dallas, nicht durch einen Einzeltäter

erschossen wurde, sondern dass da eine größere Verschwörung der CIA dahinter steckt, möglicherweise

weil sie einen Kriegsgrund gebraucht haben, beziehungsweise weil sie Sorge hatten, dass die

CIA, dass die USA aufgrund von JFK sich wieder sich mehr mit den Russen annähert oder weil er das

CIA zu gefährlich werden konnte. Was auch immer, da gibt es die wildesten Spekulationen, die

allesamt nicht besonders beweiskräftig untermauert wurden, sagen wir es mal so. Und wie gesagt,

auf diese Basis stelle ich jetzt die folgende natürlich rein hypothetische Konstellation.

Was ist passiert? CIA Agent A stiftet Lee Harvey Oswald an, also das ist übrigens der

tatsächliche Mörder, Präsident John F. Kennedy bei dessen Besuch in Dallas zu erschießen. Oswald

soll sich dafür in einem Schulbuchlager verstecken und den Präsidenten mit einem

Scharfschützengewehr erschießen, während dieser mit seinem offenen Lumiswini über die

Daily Plaza fährt. Genauso geschieht es. Die Motive von A, also dem CIA Agent und O, also Lee

Harvey Oswald, lassen sich im Nachhinein nicht mehr aufklären. Das heißt, wir müssen in dubio

pro reo davon ausgehen, dass es keine Mordmerkmale dahingehend gibt. Was ist jetzt die Lösung? Wir

beginnen mit der Strafbarkeit des O und dabei mit dem Mord durch den Schuss. Das ist eigentlich

relativ einfach. Wir haben einen vollendeten Totschlag im Grunddelikt. Hinzutritt noch die

Heimtücke, die es objektiv gegeben, weil Kennedy sich natürlich keines Angriffs auf sein Leben

versieht, wenn hier jemand sich in einem Schulbuchlager versteckt und da auf ihn schießt.

Und dahingehend hat O auch Ausnutzungsbewusstsein und wenn man im Rahmen der restriktiven Auslegung

des Heimtücke-Merkmals sagt, man braucht einen verwerflichen Vertrauensbuch, dann ist das zwar

abzulehnen, das ist schon objektiv abzulehnen. Der Vorsatz dahingehend fehlt auch. Allerdings ist

diese Ansicht ja zu eng. Dafür weise ich auf die entsprechenden Tötungen. Eins, Einheit. Wenn man

eine feindliche Wählensrichtung verlangt, dann ist die dagegen einschlägig. Rechtswidrigkeit und

Schuld sind auch ohne Probleme. O hat sich hier also eines Mordes schuldig gemacht. Spannender ist die

Strafbarkeit. Das A. Im objektiven Tatbestand kommen wir hier auch relativ glatt durch bei der

Anstiftung zum Mord. Er hat Vorsatz hinsichtlich, es besteht eine Haupttat, nämlich der Mord und

dahingehend hat er auch den Tatentschluss des O geweckt und dementsprechend hat er ihn, also den

O, auch dazu bestimmt. Spannender ist hier schon das objektive Tatbestand. Wir brauchen hier Vorsatz

hinsichtlich der Haupttat. Der ist hier gegeben, insbesondere auch hinsichtlich des Mordmerkmals

der Heimtücke, sodass sich der Vorsatz tatsächlich auch auf einen Mord bezieht und nicht auf einen

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:41:49 Min

Aufnahmedatum

2022-06-13

Hochgeladen am

2022-06-13 19:36:04

Sprache

de-DE

Hier eine Zusatzübung zu einigen Konstellationen des § 28 StGB bei Mord und Totschlag.

Achtung: Teile des Videos enthalten Nerdanfälle und Spoiler für diverse (ältere) Bücher/Filme/Serien.

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